Auflagen der Stadt zum Teil rechtswidrig

Verwaltungsgericht: Auflagen der Stadt zum Teil rechtswidrig

Am 06.10.2011 urteilte das Braunschweiger Verwaltungsgericht, dass die Auflage der Stadt, im Querumer Forst dürfe ein Megaphon erst ab 50 Teilnehmern einer angemeldeten Versammlung benutzt werden, rechtswidrig ist. Ebenso wenig hätte die Stadt BIBS-Ratsherrn Peter Rosenbaum auf dem Kohlmarkt als Versammlungsleiter ablehnen dürfen.

Ende 2010 hatte das Braunschweiger Amtsgericht solche und andere “Vergehen” als Straftat gewertet und den BIBS-Ratsherrn zu rund 20.000 Euro Strafe verurteilt.

Megaphon im Forst erlaubt, TAZ vom 07.10.2011
Braunschweiger Zeitung vom 07.10.2011
Pressemitteilung der Stadt vom 07.10.2011

Zum Ausgang des Gerichtsverfahrens:

Drei Verfahren, in denen versammlungsrechtliche Auflagen überprüft wurden, waren in der mündlichen Gerichtsverhandlung zusammengefasst.

Verfahren 5 A 82/10
Im ersten Verfahren ging es um Auflagen, die im Jahre 2010 im Rahmen der Flughafendemonstrationen gegen Rosenbaum erlassen worden waren, und deren Missachtung in einem Verfahren vor dem Amtsgericht hoch bestraft worden waren. Alle Auflagen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, sollten überprüft werden.

1.) Die Auflage, Flatterbänder nicht zu missachten, wurde vom Gericht nicht angenommen, weil sie als Auflage im Vorfeld nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen war. Es ist nun Sache des Strafgerichts, die Rechtmäßigkeit dieser Auflage zu überprüfen.

2) Die Auflage der Ablehnung als Versammlungsleiter wurde als rechtmäßig angesehen. Rosenbaum habe, indem er in den Sicherheitsbereich der Harvester (Holzfällmaschinen) vordrang, die öffentliche Sicherheit gefährdet und es sei durchaus anzunehmen gewesen, dass er das wiederholen würde.

3) Die Auflage, wenn möglich den Radweg zu benutzen, wurde im Einklang mit einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt. Anerkannt wurde es aber nur als “Auflage” im weiteren Sinne, nicht als Auflage im Sinne des § 15 Abs 1 des Versammlungsgesetzes, der die strafrechtliche Bedeutung regelt. Für das Strafverfahren ist also die Bestrafung dieses Auflagenbruches durch die Entscheidungsbegründung in Frage gestellt.

4) Die Auflage, ein Megaphon nur zu benutzen, wenn mindestens 50 Personen an der Versammlung teilnehmen, wurde als rechtswidrig eingestuft, was die Bestrafung dieses Auflagenbruches ebenfalls in Frage stellt.

Eine Auflage wurde im ersten Verfahren nicht zur Verhandlung angenommen und von den drei verbleibenden Auflagen wurden zwei als rechtmäßig anerkannt, die dritte als rechtswidrig. Die Auswirkungen auf das Strafverfahren können aber stärker sein, als das Ergebnis der Überprüfung dies wiedergibt, weil eine “Auflage” zwar als rechtmäßig anerkannt wurde, ihr Bruch aber keine Straftat im Sinne des Versammlungsgesetzes darstellt.

Verfahren 5 A 21/11 und 5 A 37/11
Für zwei weitere Verfahren aus dem Jahr 2011 wurden ebenfalls 4 Auflagen überprüft. Zweimal wurde es in diesen Verfahren als rechtswidrig eingestuft, Rosenbaum auf dem Kohlmarkt als Versammlungsleiter abzulehnen. Dann ging es in beiden Verfahren auch gegen das Megaphonverbot. Einmal wurde es als rechtmäßig angesehen, das andere Mal als rechtswidrig.

Zusammengefasst:
Bei insgesamt 8 Entscheidungen wurde eine nicht zur Verhandlung angenommen, drei Mal wurden die Auflagen als rechtmäßig angesehen, vier Mal als rechtswidrig, so dass die Gerichtskosten insgesamt pari geteilt wurden.

Einige Bemerkungen zum Gerichtsverfahren, Braunschweig-Spiegel